Gibt es eine Schneeräumpflicht für gegenüberliegende Grundstücke?

Zur Schneeräumung kann auch der gegenüberliegende Nachbar verpflichtet sein

Insbesondere im Winter wird gerne darüber gerätselt, ob es eine Verpflichtung des gegenüberliegenden Eigentümers gibt, die Straße zu reinigen oder von Schnee zu räumen. Diese Verpflichtung gibt es tatsächlich. Sie ist für die Schneeräumpflicht in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Butzbach enthalten. Die zwei entscheidenden Paragraphen sind nachstehend wiedergegeben:

– Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Butzbach –

III – WINTERDIENST

§ 11 – Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§6-10) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücks breite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg überliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(6) Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 12 – Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 11 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 11 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 – 6 Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 11 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, daß eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädli¬che Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 11 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.